Vereinssatzung
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- Hauptkategorie: erasmus e. V.
- Kategorie: Verein
- Zuletzt aktualisiert am Sonntag, 11. Dezember 2011 11:23
Satzung des erasmus e. V.
beschlossen in der Gründungsversammlung am 06.05.04 in Berlin,
geändert am 13. 07. 2004.
Präambel
Die Informationsgesellschaft unserer Tage ist ohne Computer nicht mehr
denkbar. Die Einsatzmöglichkeiten der automatisierten Datenverarbeitung und
Datenübermittlung bergen Chancen, aber auch Gefahren für den Einzelnen und für
die Gesellschaft.
Informations- und Kommunikationstechnologien verändern das Verhältnis Mensch-
Maschine und der Menschen untereinander. Die Entwicklung zur
Informationsgesellschaft erfordert ein neues Menschenrecht auf weltweite
ungehinderte Kommunikation.
erasmus e. V. bildet eine Gemeinschaft von Menschen, unabhängig von Alter,
Geschlecht und Rasse sowie gesellschaftlicher Stellung, die sich
grenzüberschreitend für Informationsfreiheit einsetzen und mit den
Auswirkungen von Technologien auf die Gesellschaft sowie die einzelnen
Lebewesen beschäftigt und das Wissen um diese Entwicklung fördert.
§ 1. Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen erasmus e. V. und hat seinen Sitz in Berlin. Nach
erfolgter Eintragung in das Vereinsregister, die alsbald erwirkt werden soll,
ist der Name mit dem Zusatz eingetragener Verein (e.V.) zu ergänzen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2. Vereinszweck und Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung(§ 51 ff.
AO 1977) in der jeweils gültigen Fassung.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz
auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens im
Sinne der Präambel. Der Vereinszweck soll unter anderem durch folgende
Mittel erreicht werden:
a. Regelmäßige öffentliche Treffen und Informationsveranstaltungen.
b. Veranstaltungen und/oder Förderung internationaler Kongresse, Treffen
sowie virtueller Zusammenkünfte.
c. Herausgabe multi-medialer Publikationen.
d. Öffentlichkeits- und Lobbyarbeit mit dem Ziel der materiellen und
personellen Unterstützung von Berliner (Senioren-) Computer-Clubs z.
B. durch Sponsorenwerbung und Beteiligung an öffentlichen
Wettbewerben.
e. Arbeits- und Erfahrungsaustauschkreise
f. Informationsaustausch mit den in der Datenschutzgesetzgebung
vorgesehenen Kontrollorganen
g. Förderung des schöpferisch-kritischen Umgangs mit Technologie.
h. kostenlose Hilfestellung und Beratung bei technischen und rechtlichen
Fragen für Berliner (Senioren-) Computer-Clubs, im Rahmen der
gesetzlichen Möglichkeiten.
3. Der Verein ist gemeinnützig; er dient ausschließlich und unmittelbar der
Volksbildung zum Nutzen der Allgemeinheit. Er darf keine Gewinne erzielen;
er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Clubs werden ausschließlich und
unmittelbar zu den satzungsgemäßen Zwecken verwendet. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Clubs. Die Mitglieder dürfen
bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des
Vereinsvermögens erhalten. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zwecke des
Clubs fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
§ 3. Mitgliedschaft
1. Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische
Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen. Ein Aufnahmeantrag
muss schriftlich gestellt werden. Über die Aufnahme entscheidet der
Vorstand. Betätigung in Organisationen oder Parteien, deren demokratische
Ausrichtung vom Vorstand mit guten Gründen angezweifelt wird, ist ein
Ablehnungsgrund.
2. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod eines Mitglieds oder durch
schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den Vorstand, oder durch
Ausschluss aus dem Verein. Ausgeschlossen wird, wer gegen die
Vereinsinteressen gröblich verstößt. Hierüber entscheidet die
Mitgliederversammlung.
4. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages
wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
§ 4. Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Alle Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen von erasmus e. V.
teilzunehmen. Alle ordentlichen Mitglieder besitzen gleiches Stimmrecht.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, Zweck und Ziel des Vereines bestmöglich
zu fördern sowie die Vereinsbeiträge pünktlich zu entrichten.
§ 5. Fördermitgliedschaft
Es besteht die Möglichkeit zur Fördermitgliedschaft. Fördermitglieder
unterstützen erasmus e. V. ideell und finanziell. Sie besitzen kein Stimmrecht.
§ 6. Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
o der Vorstand
o die Mitgliederversammlung
§ 7. Der Vorstand
1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
1. dem Vorsitzenden
2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
3. dem Kassierer
4. dem Schriftführer
Der geschäftsführende Vorstand leitet die Vereinsarbeit und trägt für die
Erfüllung sämtlicher Aufgaben, die sich aus der Satzung und den Beschlüssen
der Mitgliederversammlung ergeben, die Verantwortung.
Der Kassierer verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen
und Ausgaben. Er leistet Zahlungen für den Verein auf Anweisung des
Vorstands.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch ein Mitglied des
geschäftsführenden Vorstands vertreten.
2. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und bis
zu 12 Beisitzern. Ihm obliegt die Führung der laufenden Geschäfte. Er
beschließt über die Vergabe der Mittel und ist beschlussfähig, wenn
mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher
Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem
Jahr gewählt. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl
erfolgt.
4. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt
der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des
Ausgeschiedenen.
5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von jedem
Vorstandsmitglied einberufen werden können. Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Der
Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
§ 8. Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand unter
der Bekanntgabe der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung und Einhaltung
einer Einberufungsfrist von 4 Wochen durch persönliche, schriftliche
Einladung mittels Brief oder E-Mail einzuberufen.
2. Bis zum Beginn der Mitgliederversammlung kann jedes Vereinsmitglied
schriftlich einen Antrag zur Änderung der Tagesordnung an den Vorstand
einreichen.
3. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende bzw. ein
anderer von der Mitgliederversammlung zu wählender Versammlungsleiter.
4. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer der
Versammlung zu unterzeichnen ist.
5. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden
Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher
Stimmenmehrheit, es sei denn, diese Satzung schreibt eine andere
Stimmenmehrheit vor.
6. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts
kann ein anderes ordentliches Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden.
Es dürfen jedoch nicht mehr als zwei fremde Stimmen vertreten.
7. Der Vorstand ist dazu verpflichtet, eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 25% der Mitglieder dies
unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangen. In diesem
Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung
einer Frist von mindestens 4 Wochen einzuladen.
§ 9. Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung beschließt über:
o die Wahl des Vorstandes
o die Wahl von zwei Kassenprüfern
o die Wahl des Schriftführers der Mitgliederversammlung
o die Abnahme des Jahresberichtes
o die Entlastung des Vorstandes
o die Änderung der Satzung
o die Auflösung des Vereins
o den Ausschluss von Mitgliedern
o die Festsetzung des Jahresmitgliedsbeitrages
erasmus e. V. – Satzung vom 06. 05. geändert am 13. 07. 2004 – Seite 4 von 5
o Vorhaben des kommenden Geschäftsjahres
o Änderungen der Tagesordnung
o Sonstige Anträge
§ 10. Satzungsänderungen
Die Satzung kann nur mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen und
vertretenen Mitglieder geändert werden. Satzungsänderungsanträge müssen mit
einer Frist von 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung an die Mitglieder
verschickt werden.
§ 11. Auflösung des Vereins
1. Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist der
Mitgliederversammlung vorbehalten. Dieser Beschluss kann nur mit einer
Mehrheit von 3/4 der erschienenen und vertretenen Mitglieder getroffen
werden und nur, wenn die Versammlung zu diesem Zweck einberufen worden ist.
2. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine von der Mitgliederversammlung zu
bestimmende Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere
gemeinnützige Körperschaft zwecks Verwendung für die Volksbildung.
Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst
nach vorheriger Zustimmung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.




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